Statuten
Die Statuten bilden das fundamentale Regelwerk, das die Grundsätze, Ziele und die organisatorische Struktur der SGVW festlegt. Sie dienen als Leitfaden für unsere Mitglieder und Interessenten und stellen sicher, dass unser Handeln stets im Einklang mit unseren Werten und Zielen steht.
In den folgenden Abschnitten finden Sie detaillierte Informationen zu den Rechten und Pflichten der Mitglieder, den Aufgaben des Vorstands, den Abläufen bei Mitgliederversammlungen und vielen weiteren wichtigen Aspekten unserer Vereinsarbeit.
Wir laden Sie ein, sich eingehend mit unseren Statuten vertraut zu machen. Bei Fragen oder Anmerkungen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Statuten der Schweizerischen Gesellschaft für Verwaltungswissenschaften
Vom 24. Juni 2004; Stand 22. Mai 2023
1 NAME, SITZ UND ZWECK
Art. 1 Name und Sitz
Unter dem Namen Schweizerische Gesellschaft für Verwaltungswissenschaften (SGVW) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff ZGB.
Der Verein ist eine Sektion des internationalen Instituts für Verwaltungswissenschaften (IISA) in Brüssel.
Über den Sitz des Vereins entscheidet der Vorstand.
Art. 2 Zweck
Zweck des Vereins ist es, die Verwaltungswissenschaften in Lehre und Forschung zu unterstützen und die internationale Zusammenarbeit sowie den Erfahrungsaustausch zwischen Wissenschaft und Praxis zu pflegen. Der Verein soll ein Bindeglied zwischen den staatlichen Ebenen – Gemeinden, Kantone, Bund – und den Sprachregionen der Schweiz sein, sowie ein vertrauensbildendes Forum, welches für VertreterInnen aus Politik, Verwaltung und Gesellschaft einen führenden Meinungsaustausch zur Gestaltung der Zukunft fördert.
Art. 3 Tätigkeiten
Zur Erreichung seiner Zielsetzungen kann der Verein insbesondere folgende Aktivitäten entfalten:
- Durchführung wissenschaftlicher Tagungen
- Beteiligung an internationalen Kongressen für Verwaltungswissenschaften
- Führen eines Wissensportals
- Mitwirkung in wissenschaftlichen Arbeitsgruppen
- Bildung von Arbeitskreisen mit konkreten Forschungsprojekten
- Erarbeitung praktischer Analysen und Stellungnahmen zu aktuellen Problemen
- Veröffentlichung von periodischen Mitteilungen
- Fördern von Publikationen zu verwaltungswissenschaftlichen Themen
- Information über und Vermittlung von Seminaren zur Weiterbildung im öffentlichen Bereich
- Förderung gemeinsamer Belange in der Aus- und Weiterbildung in der öffentlichen Verwaltung
- Zusammenarbeit mit Vereinigungen, die ähnliche Ziele verfolgen.
Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr
2 Mitgliedschaft
Art. 4 Mitgliedschaft und Beitragspflicht
Die Mitgliedschaft steht allen an Fragen der öffentlichen Verwaltung interessierten Personen und Organisationen offen, welche die Ziele der Gesellschaft anerkennen und sie zu fördern bereit sind. Es gibt Einzel-, Kollektiv-, Gönner- und Ehrenmitglieder.
Die Mitglieder haben einen jährlichen Mitgliederbeitrag zu entrichten.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht ausgenommen.
Studierende sind von der Beitragspflicht während des Studiums ausgenommen. Die Geschäftsstelle fordert jährlich den aktuellen Studentenausweis ein. Die Studierenden profitieren von vergünstigten Tagungsbeiträgen.
Art. 5 Beitritt und Austritt
Die Aufnahmebegehren sind schriftlich beim Sekretariat einzureichen. Die Aufnahme kann jederzeit erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Abgewiesene Gesuchsteller haben ein Rekursrecht an die Generalversammlung. Rekursbegehren sind innert 30 Tagen nach Erhalt der Aufnahmeverweigerung mit eingeschriebenem Brief an die Geschäftsstelle der SGVW zu richten.
Der Austritt aus der Gesellschaft erfolgt mittels Schreiben an die Geschäftsstelle vor Ablauf des Vereinsjahres.
Die austretenden Mitglieder sind für ausstehende Jahresbeiträge haftbar. Mit dem Austritt erlischt jeder Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Art. 6 Ausschluss und Erlöschen der Mitgliedschaft
Mitglieder, deren Verhalten mit dem Zweck und den Zielsetzungen des Vereins im Widerspruch steht, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Sie haben ein Rekursrecht an die Generalversammlung unter Beachtung einer Frist von 30 Tagen.
Die Mitgliedschaft erlischt automatisch, wenn die geschuldeten Mitgliederbeiträge trotz zweimaliger eingeschriebener Mahnung nicht bezahlt wurden.
3 ORGANISATION
Art. 7 Organe
Die Organe des Vereins sind:
- die Generalversammlung
- der Vorstand
- der/die PräsidentIn
- der/die GeneralsekretärIn
- die Rechnungsrevisoren.
Art. 8 Generalversammlung
Die Gesellschaft hält jährlich eine ordentliche Generalversammlung ab. Sofern die Vereinsgeschäfte dies erfordern, kann das Präsidium, der Vorstand oder mindestens ein Fünftel der Mitgliedschaft eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen.
Das Datum einer Generalversammlung muss den Mitgliedern durch den Vorstand vier Wochen im Voraus, bekannt gegeben werden. Bei ausserordentlichen Generalversammlungen beträgt die Frist drei Wochen.
Der Vorstand lädt zur Generalversammlung ein und unterbreitet allfällige Vorschläge und Anträge von Mitgliedern mit der Einladung.
Der/die PräsidentIn oder der/die GeneralsekretärIn leitet die Generalversammlung.
Die Generalversammlung kann in begründeten Fällen auch online durchgeführt werden.
Art. 9 Aufgaben der Generalversammlung
Der ordentlichen Generalversammlung ist die Beschlussfassung über folgende Geschäfte vorbehalten:
- Genehmigung des Jahresberichtes des Vorstandes
- Genehmigung der Vereinsrechnung und Kenntnisnahme des Berichtes der Rechnungsrevisoren
- Entlastung des Vorstandes
- Genehmigung des Budgets und Festsetzung des Jahresbeitrages
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Wahl des/der PräsidentIn und des Vorstandes gemäss Art. 12
- Wahl der Rechnungsrevisoren
- Statutenänderungen
- Beschlussfassung über die der Generalversammlung vom Vorstand vorgelegten Geschäfte
- Schaffung und Verwendung von Fonds
- Auflösung des Vereins.
Art. 10 Beschlussfassung
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine Stellvertretung ist nicht möglich. Die Mitglieder des Vorstandes sind ebenfalls stimmberechtigt, ausgenommen bei Wahl des eigenen Organs sowie Entlastung desselben.
Die Kollektivmitglieder sowie die Gönnermitglieder bezeichnen eine/n stimmberechtigte/n Delegierte/n. Der Stichentscheid steht in allen Fällen dem/r Leiter/in der Generalversammlung zu.
Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet das einfache Mehr der gültig abgegebenen Stimmen.
Beschlüsse betreffend Statutenänderungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten. Das Gleiche gilt bei einem Antrag auf Auflösung der Gesellschaft. Bei einer Auflösung der Gesellschaft ist auch über die Verwendung eines allfälligen Aktivsaldos mit Zweidrittelmehrheit zu beschliessen.
Über den Verlauf der Generalversammlung wird ein Beschlussprotokoll geführt, das der nächsten Generalversammlung zu unterbreiten ist.
Art. 11 Präsidium
Der/die PräsidentIn vertritt die Gesellschaft nach Absprache mit dem Vorstand.
Art. 12 Vorstand, Vorstandsausschuss
Die Vorstandsmitglieder werden von der Generalversammlung für eine Dauer auf vier Jahre gewählt. Die Wahl bzw. Wiederwahl setzen die Pflicht zur aktiven Mitwirkung voraus. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.
Der Vorstand besteht aus dem/der GeneralsekretärIn, zwei stellvertretenden GeneralsekretärInnen sowie weiteren Mitgliedern.
Die Beschlussfassung im Vorstand erfolgt durch einfaches Mehr der Anwesenden.
Unter dem Vereinsjahr kann sich der Vorstand durch Kooptation weiterer Mitglieder ergänzen.
Der/die GeneralsekretärIn und die beiden stellvertretenden GeneralsekretärInnen bilden den Ausschuss.
Das für das Ressort Finanzen zuständige Vorstandsmitglied ist von Amtes wegen eine/r der stellvertretenden GeneralsekretäreInnen.
Art. 13 Aufgaben und Kompetenzen des Vorstandes und des Ausschusses
Der Vorstand behandelt alle Geschäfte des Vereins, soweit diese gemäss Statuten nicht der Generalversammlung übertragen sind. Er vertritt nach Absprache mit dem/der PräsidentIn die Gesellschaft nach aussen und besorgt den Verkehr mit den Behörden und anderen Organisationen.
Im Einzelnen hat der Vorstand insbesondere folgende Aufgaben:
- Wahl des/der GeneralsekretärIn
- Ressortverteilung im Vorstand
- Festlegung des Jahresprogramms und der mittelfristigen Tagungsplanung
- Führung des Wissensportals der Gesellschaft (www.sgvw.ch)
- Wahrnehmung der Interessen der Eidgenossenschaft und der SGVW im internationalen Tätigkeitsbereich
- Handhabung der Statuten und Reglemente des Vereins und Durchführung der Beschlüsse der Generalversammlung
- Einberufung der Generalversammlung
- Jährliche Berichterstattung über die Vereinstätigkeit, die Vereinsrechnung und das Vereinsvermögen
- Festsetzung von Entschädigungen.
- Der Vorstand erlässt ein Finanzreglement. Dieses regelt die Limiten für Ausgabenbeschlüsse und die Visumspflicht.
Der Ausschuss bereitet die Vorstandsgeschäfte vor und erledigt die operativen Aufgaben der Gesellschaft.
Dem Ausschuss obliegt die Führung der und die Aufsicht über die Geschäftsstelle der SGVW. Er schliesst dazu einen entsprechenden Dienstleistungsvertrag ab.
Art. 14 Generalsekretär / Generalsekretärin
Der/die GeneralsekretärIn wird aus dem Kreis der Vorstandsmitglieder durch den Vorstand gewählt.
Er/sie leitet den Vorstand und den Ausschuss und vertritt die Gesellschaft nach Absprache mit dem Vorstand.
Art. 15 Geschäftsstelle der SGVW
Die Geschäftsstelle führt die operativen Geschäfte des Vereins nach Massgabe des Dienstleistungsvertrages.
Dieser regelt im Besonderen:
- Sekretariat der Gesellschaft und deren Organe
- Organisation der SGVW-Tagungen und der Generalversammlung
- Betreuung der SGVW-Mitglieder und Führung des Mitgliederverzeichnisses
- Administration der Schriftenreihe
- Verantwortlichkeit im Bereich des Wissensportals
- Rechnungsführung des Vereins.
Die Geschäftsstelle ist dem Vorstandsausschuss verantwortlich.
Art. 16 Wissensportal (www.sgvw.ch)
Der Vorstand betreibt ein Wissensportal über Entwicklungen im öffentlichen Sektor. Er legt die organisatorischen und administrativen Angelegenheiten in einem Reglement fest.
Art. 17 Rechnungsrevisoren
Die Prüfung der Rechnungsführung des Vereins und allfälliger Fonds wird von höchstens zwei RevisorInnen vorgenommen. Dessen/deren Wahl erfolgt durch die Generalversammlung.
Art. 18 Unterschriftenregelung
Der/die PräsidentIn, der/die GeneralsekretärIn und die stellvertretenden GeneralsekretärInnen sind unterschriftsberechtigt. Der Vorstandsausschuss bestimmt die Unterschriftsberechtigung der Geschäftsstelle. Das Finanzreglement regelt die Visumspflicht für Rechnungen.
4 FINANZIELLE MITTEL
Art. 19 Finanzierung
Die Einnahmen der Gesellschaft bestehen aus:
- Mitgliederbeiträgen
- Erträgen aus Gesellschaftsaktivitäten
- Zuwendungen Dritter
- Zinsen des Gesellschaftsvermögens.
Die Mitgliederbeiträge werden durch die Generalversammlung festgelegt. Es gilt das einfache Mehr der Anwesenden
Art. 20 Haftung
Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet ausschliesslich ihr Vermögen. Jede persönliche Haftbarkeit des Vorstandes und der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Art. 21 Fusion/Auflösung
Eine Fusion kann nur mit einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichen Zwecks von der Steuerpflicht befreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz erfolgen.
Im Falle einer Auflösung werden Gewinn und Kapital einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichen Zwecks steuerbefreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz zugewendet.